1. Mitgliedschaft:
Mind. drei Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft zur Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
Vollbeiträge, in der Höhe des Einkommens
Ist der Bewerber berufstätig, ist unbedingt eine eigene Vollmitgliedschaft notwendig
2. Schultyp:
Stipendien können erst ab dem Besuch der 10. Schulstufe einer Lehranstalt, die mit Matura endet, gewährt werden, sowie für die Absolvierung eines Universitäts-, Akademie- oder Hochschulstudiums. Ein Zweitstudium kann nicht berücksichtigt werden, ebenso weinig ein Auslandsstudium.
3. Soziale Bedürftigkeit:
Um eine für alle gerechte Beurteilung zu finden, sind Einkommensgrenzen festgesetzt:
für eine Person € 14.680,-- netto pro Jahr
für zwei Personen € 17.080,--
für jedes weitere Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird und im gemeinsamen Haushalt lebt, € 2.400,-- mehr.
Das gesamte Familieneinkommen ist entscheidend. Dazu zählen die Einkommen beider Ehepartner, daher auch Einkünfte durch selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (Einheitswertbescheid). Bei Alleinerziehern müssen auch Waisenpension, resp. Alimente angegeben werden.
4. Studienerfolg:
Der Schul/Studienerfolg ist in Form von Zeugnissen des jeweils vergangenen Schul/Studienjahres nachzuweisen. Bei Klassenwiederholungen oder mangelndem Studienerfolg wird keine Unterstützung gewährt.
5. Auszahlung:
Nach Beschluss des Leitungsausschusses wird der Betrag von € 102,-- bis zu höchstens € 305,-- einmal pro Kalenderjahr auf das Privatkonto überwiesen. Maximale Ausschöpfung beim Studienfonds € 2.135,--.
6. Dem Ansuchen sind in Kopie beizulegen:
a) Jahreslohnzettel des letzten Kalenderjahres, bzw. sonstige Einkommensnachweise (Einheitswertbescheid, Waisenpension, usw.)
b) Schülerinnen und Schüler:
Letztes Jahreszeugnis, aktuelle Schubestätigung
Studentinnen und Studenten:
Zeugnis des letzten Studienjahres, aktuelle Studienbestätigung
Für jedes Schuljahr bzw. Studienjahr muss neu eingereicht werden.